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Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen
Hier können Sie die aktuellen Geschäftsbedingungen der ISE Information Systems Engineering GmbH als PDF herunterladen:

 ISE AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma

Information Systems Engineering GmbH

1.Geltungsbereich

Sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Vertragspartner (nachfolgend VP genannt) und der Firma Information Systems Engineering (nachfolgend ISE genannt) erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Bedingungen der VP verpflichten ISE nicht, auch wenn ISE diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung der Geschäftsbedingungen von ISE bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen ausdrücklichen Bestätigung durch ISE.

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden und wenn in der Vergangenheit seitens ISE ein einmaliger, auch stillschweigender Verzicht erfolgt ist.

 

2.Vertragsabschluss

In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind - auch bezüglich der Preisangaben - freibleibend ab Lager Gräfenberg und unverbindlich. ISE hält sich nur für die Dauer von 15 Kalendertagen an seine Preisangebote gebunden, sofern diese Preise einzelvertraglich festgelegt worden sind.

Aufträge werden erst durch schriftliche Bestätigung von ISE verbindlich. Dabei gehen offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler in der Auftragsbestätigung nicht zu Lasten von ISE.

 

3.Preise

Sämtliche Preise sind Netto-Preise ohne Umsatzsteuer, die der VP in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat.

Soweit zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem und/oder tatsächlichen Lieferdatum mehr als 6 Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise von ISE.

Anfallende Kosten für Montage, Installation und Aufstellung, worunter auch u.a. Fahrtkosten für Mitarbeiter von ISE, Reisekosten, Auslösungen und Wartekosten fallen, werden gesondert in Rechnung gestellt.

 

4.Lieferung

Sämtliche Lieferzeiten und -fristen sind unverbindlich, sofern sie nicht schriftlich und einzelvertraglich zwischen ISE und dem VP vereinbart wurden. Einzelvertraglich und schriftlich vereinbarte Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten.

Verzögert ein Streik, höhere Gewalt oder ein sonstiges unvorhergesehenes Ereignis, auf welches ISE keinen Einfluss hat, die Lieferung, so verschiebt sich der Liefertermin entsprechend. In solchen Fällen bleiben Schadensersatzansprüche des VPs von ISE generell ausgeschlossen. Darüber hinaus steht ISE in diesen Fällen das Recht zu, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

Bei Überschreiten einer gesondert schriftlich vereinbarten verbindlichen Lieferzeit und -frist infolge eines Umstandes, der von ISE zu vertreten ist, trifft den VP eine Verpflichtung zur Setzung einer angemessenen Nachfrist. Die Dauer der vom VP zu setzenden Nachfrist beträgt mindestens 4 Wochen, gerechnet ab Zugang der entsprechenden schriftlichen Benachrichtigung des VP bei ISE.

Der VP kann neben Lieferung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn ISE und/oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben.

Die erweiterte Haftung gem. § 287 BGB wird ausgeschlossen.

 

5.Gefahrübergang

Bei Lieferung ohne Montage geht die Gefahr in jedem Fall auf den VP über, wenn die vertriebsbereite Sendung zum Versand gebracht worden ist, oder der Versand nach Versandbereitschaft auf Wunsch des VPs zurückgestellt wird. Soweit Ansprüche gegen haftende Dritte und/oder Versicherer geltend gemacht werden können, erschöpft sich ein Anspruch des VPs gegen ISE mit deren Forderungsabtretung an den VP.

ISE ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Lieferungen namens und auf Rechnung des VPs zu versichern. Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage erfolgt der Gefahrübergang mit Übernahme oder Übergabe der Liefergegenstände an den VP von ISE.

Bei erforderlich werdender Lagerung, die von Seiten des VPs verursacht wurde, lagert die Ware für Rechnung und Gefahr des VPs. Der VP trägt ebenso das Risiko eines Rücktransportes.

 

6.Gewährleistung

Für von ISE gelieferte Ware übernimmt ISE die Gewährleistung für einen Zeitraum von 24 Monaten ab Auslieferung an den VP.

Mängel sind ISE unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der gelieferten Gegenstände anzuzeigen. Für Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, gilt der gleiche Zeitraum entsprechend ab dem Datum ihrer Entdeckung, wobei der VP gegenüber ISE den Nachweis zu erbringen hat, dass die Rüge rechtzeitig erfolgt ist.

Bei auftretenden Mängeln beschränkt sich der Anspruch des VPs zunächst auf Nachbesserung. Dabei trägt die ISE die direkten Kosten der Mangelbeseitigung (Arbeit an der gelieferten Ware, Kleinmaterial und Ersatzteile), die mittelbaren Kosten der Nachbesserung (Kosten der Anfahrt, eventuell notwendige Transportkosten zur Werkstatt etc.) trägt der VP.

Ist die Nachbesserung zweimal gescheitert, so ist der VP berechtigt, nach seiner Wahl eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Verkaufs (Wandelung) für den Kaufgegenstand zu verlangen.

Ansprüche auf Ersatz der Schäden, die nicht unmittelbar am Kaufgegenstand entstanden sind, sind ausgeschlossen, es sei denn ISE oder deren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen ist Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft vorzuwerfen. Eigenschaften sind nur dann zugesichert, wenn eine solche Zusicherung ausdrücklich und schriftlich erfolgt.

Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit der VP die Mängel am Kaufgegenstand durch unsachgemäße Behandlung bzw. durch eigenmächtig seitens des VP vorgenommene Auswechslung von Teilen oder Manipulation an Teilen hervorgerufen wurden.

 

7.Eigentumsvorbehalt

Die von ISE gelieferten Gegenstände bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher ISE gegen den VP zustehender Forderung Eigentum von ISE. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung von ISE.

Von ISE gelieferte Gegenstände sind generell zum Verbleib bei deren VP bestimmt. Der VP verpflichtet sich, bei Weiterveräußerung im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs, die Rechte von ISE zu sicher, indem er insbesondere seinem Abnehmer die Eigentumsverhältnisse an der Vorbehaltsware offen legt. Der VP wird ISE umgehend von drohenden Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware in Kenntnis setzen. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug ist ISE berechtigt, jederzeit die Vorbehaltsware zurückzunehmen, abzuholen oder ggfs. Abtretung der Herausgabeansprüche ihres VPs gegen Dritte zu verlangen.

Sicherungsübereignungen und Verpfändungen der dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Waren sind dem VP nicht gestattet.

Veräußert der VP die von ISE gelieferte Ware bzw. die daraus hergestellten Erzeugnisse - gleich in welchem Zustand - so tritt er hiermit bereits jetzt bis zur fälligen Tilgung aller Forderungen von ISE, die ihm aus der Veräußerung zustehenden Ansprüche gegen seine Abnehmer an ISE ab.

Jegliche Be- oder Verarbeitung gelieferter Gegenstände erfolgt für ISE als Hersteller im Sinne des § 950 BGB und ISE erwirbt das Eigentum an der durch Be- oder Verarbeitung entstandenen neuen Sachen, bzw. anteiliges Miteigentum bei Be- oder Verarbeitung zusammen mit anderen nicht ISE gehörenden Sachen im Verhältnis des Fakturenwerts der von ISE gelieferten Waren zum Fakturwert der anderen mitverarbeiteten Ware.

Erfolgt die Veräußerung der Vorbehaltsware von ISE zusammen mit der Veräußerung von Gegenständen, an denen Rechte Dritter bestehen und/oder im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen der Dritten, so beschränkt sich diese Vorausabtretung auf die Höhe des von ISE dem VP für die Vorbehaltsware in Rechnung gestellten Wertes.

ISE behält sich das ausdrückliche Recht vor, dem Abnehmer ihres VPs gegenüber die Abtretung anzuzeigen und offen zu legen. Zur treuhänderischen Einziehung der auf ISE übergegangenen Forderungen seinen Abnehmern gegenüber bleibt der VP von ISE solange berechtigt, als er seine Zahlungsverpflichtung ISE gegenüber ordnungsgemäß nachkommt und sich insbesondere nicht in Zahlungsverzug befindet. Diese Ermächtigung kann jederzeit durch ISE widerrufen werden.

Übersteigt der Gesamtwert der ISE überlassenen Sicherungen deren Forderungen um mehr als 20 %, so ist ISE verpflichtet, die übersteigenden Sicherungen freizugeben.

 

8.Zahlung

Soweit nicht einzelvertraglich etwas anderes vereinbart ist, sind sämtliche Rechnungen von ISE innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum durch Überweisung ohne Abzug fällig und auszugleichen.

Bei Überschreitung der obigen oder vereinbarten Zahlungsfristen ist ISE berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verrechnen, ohne dass bei vereinbarten Zahlungsterminen gesonderte Mahnung durch ISE erfolgen muss.

Das Zahlungsziel von 8 Tagen ist eingehalten, wenn der Überweisungsauftrag innerhalb dieser Frist erfolgt. Die Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Forderungsbetrag auf dem Bankkonto der ISE gutgeschrieben ist.

Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des VPs ein oder werden ISE Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit ihres VPs zu beeinträchtigen, werden sämtliche ausstehenden Forderungen seitens ISE sofort zur Zahlung fällig, ferner ist ISE dann berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlungen, Bankbürgschaften oder sonstigen Sicherheitsleistungen nach ihrer Wahl auszuführen, bzw. von bereits abgeschlossenen Verträgen zurückzutreten, falls der VP von ISE innerhalb einer von ISE gesetzten Frist seine Gegenleistungen nicht erbracht oder keine ausreichende Sicherheit geleistet hat.

Der VP ist zur Aufrechnung, zur Rückbehaltung oder Minderung gegenüber von Zahlungsansprüchen von ISE nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind oder unstreitig sind.

 

9.Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist für beide Teile Gräfenberg. Ist der VP von ISE Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so wird für etwaige Streitigkeiten aus den Verträgen oder damit im Zusammenhang stehenden Rechtsbeziehungen für beide Teile Bamberg als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.

 

10. Teilunwirksamkeit

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht betroffen.

Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck in gesetzlich zulässiger Weise möglichst nahe kommt.

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