Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma
Information Systems Engineering GmbH
1.Geltungsbereich
Sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Vertragspartner
(nachfolgend VP genannt) und der Firma Information Systems Engineering (nachfolgend
ISE genannt) erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen.
Bedingungen der VP verpflichten ISE nicht, auch wenn ISE diesen nicht
ausdrücklich widerspricht.
Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen, Ergänzungen oder die
Aufhebung der Geschäftsbedingungen von ISE bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
schriftlichen ausdrücklichen Bestätigung durch ISE.
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten auch für alle
künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart
werden und wenn in der Vergangenheit seitens ISE ein einmaliger, auch
stillschweigender Verzicht erfolgt ist.
2.Vertragsabschluss
In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind - auch
bezüglich der Preisangaben - freibleibend ab Lager Gräfenberg und
unverbindlich. ISE hält sich nur für die Dauer von 15 Kalendertagen an seine
Preisangebote gebunden, sofern diese Preise einzelvertraglich festgelegt worden
sind.
Aufträge werden erst durch schriftliche Bestätigung von ISE
verbindlich. Dabei gehen offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler
in der Auftragsbestätigung nicht zu Lasten von ISE.
3.Preise
Sämtliche Preise sind Netto-Preise ohne Umsatzsteuer, die
der VP in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat.
Soweit zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem und/oder
tatsächlichen Lieferdatum mehr als 6 Monate liegen, gelten die zur Zeit der
Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise von ISE.
Anfallende Kosten für Montage, Installation und Aufstellung,
worunter auch u.a. Fahrtkosten für Mitarbeiter von
ISE, Reisekosten, Auslösungen und Wartekosten fallen, werden gesondert in
Rechnung gestellt.
4.Lieferung
Sämtliche Lieferzeiten und -fristen sind unverbindlich,
sofern sie nicht schriftlich und einzelvertraglich zwischen ISE und dem VP
vereinbart wurden. Einzelvertraglich und schriftlich vereinbarte Lieferfristen
werden nach Möglichkeit eingehalten.
Verzögert ein Streik, höhere Gewalt oder ein sonstiges
unvorhergesehenes Ereignis, auf welches ISE keinen Einfluss hat, die Lieferung,
so verschiebt sich der Liefertermin entsprechend. In solchen Fällen bleiben
Schadensersatzansprüche des VPs von ISE generell
ausgeschlossen. Darüber hinaus steht ISE in diesen Fällen das Recht zu, vom
Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
Bei Überschreiten einer gesondert schriftlich vereinbarten
verbindlichen Lieferzeit und -frist infolge eines Umstandes, der von ISE zu
vertreten ist, trifft den VP eine Verpflichtung zur Setzung einer
angemessenen Nachfrist. Die Dauer der
vom VP zu setzenden Nachfrist beträgt mindestens 4 Wochen, gerechnet ab Zugang
der entsprechenden schriftlichen Benachrichtigung des VP bei ISE.
Der VP kann neben Lieferung Ersatz des
Verzugsschadens nur verlangen, wenn ISE und/oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen
den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben.
Die erweiterte Haftung gem. § 287 BGB wird ausgeschlossen.
5.Gefahrübergang
Bei Lieferung ohne Montage geht die Gefahr in jedem Fall auf
den VP über, wenn die vertriebsbereite Sendung zum Versand gebracht worden ist,
oder der Versand nach Versandbereitschaft auf Wunsch des VPs
zurückgestellt wird. Soweit Ansprüche gegen haftende Dritte und/oder
Versicherer geltend gemacht werden können, erschöpft sich ein Anspruch des VPs gegen ISE mit deren Forderungsabtretung an den VP.
ISE ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Lieferungen
namens und auf Rechnung des VPs zu versichern. Bei
Lieferung mit Aufstellung oder Montage erfolgt der Gefahrübergang mit Übernahme
oder Übergabe der Liefergegenstände an den VP von ISE.
Bei erforderlich werdender Lagerung, die von Seiten des VPs verursacht wurde, lagert die Ware für Rechnung und
Gefahr des VPs. Der VP trägt ebenso das Risiko eines
Rücktransportes.
6.Gewährleistung
Für von ISE gelieferte Ware übernimmt ISE die Gewährleistung
für einen Zeitraum von 24 Monaten ab Auslieferung an den VP.
Mängel sind ISE unverzüglich, spätestens innerhalb von 8
Tagen nach Erhalt der gelieferten Gegenstände anzuzeigen. Für Mängel, die auch
bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können,
gilt der gleiche Zeitraum entsprechend ab dem Datum ihrer Entdeckung, wobei
der VP gegenüber ISE den Nachweis zu erbringen hat, dass die Rüge rechtzeitig
erfolgt ist.
Bei auftretenden Mängeln beschränkt sich der Anspruch des VPs zunächst auf Nachbesserung. Dabei trägt die ISE die
direkten Kosten der Mangelbeseitigung (Arbeit an der gelieferten Ware,
Kleinmaterial und Ersatzteile), die mittelbaren Kosten der Nachbesserung
(Kosten der Anfahrt, eventuell notwendige Transportkosten zur Werkstatt etc.)
trägt der VP.
Ist die Nachbesserung zweimal gescheitert,
so ist der VP berechtigt, nach seiner Wahl eine Herabsetzung der Vergütung
(Minderung) oder Rückgängigmachung des Verkaufs (Wandelung) für den
Kaufgegenstand zu verlangen.
Ansprüche auf Ersatz der Schäden, die nicht unmittelbar am
Kaufgegenstand entstanden sind, sind ausgeschlossen, es sei denn ISE oder
deren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen ist Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit
oder Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft vorzuwerfen. Eigenschaften sind nur
dann zugesichert, wenn eine solche Zusicherung ausdrücklich und schriftlich
erfolgt.
Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit der VP
die Mängel am Kaufgegenstand durch unsachgemäße Behandlung bzw. durch eigenmächtig
seitens des VP vorgenommene Auswechslung von Teilen oder Manipulation an
Teilen hervorgerufen wurden.
7.Eigentumsvorbehalt
Die von ISE gelieferten Gegenstände bleiben bis zur
Erfüllung sämtlicher ISE gegen den VP zustehender Forderung Eigentum von ISE.
Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die
Saldoforderung von ISE.
Von ISE gelieferte Gegenstände sind
generell zum Verbleib bei deren VP bestimmt. Der VP verpflichtet sich, bei
Weiterveräußerung im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs, die Rechte von
ISE zu sicher, indem er insbesondere seinem Abnehmer die Eigentumsverhältnisse
an der Vorbehaltsware offen legt. Der VP wird ISE umgehend von drohenden
Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware in Kenntnis setzen. Bei
vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug ist ISE berechtigt,
jederzeit die Vorbehaltsware zurückzunehmen, abzuholen oder ggfs. Abtretung der Herausgabeansprüche ihres VPs gegen Dritte zu verlangen.
Sicherungsübereignungen und Verpfändungen der dem
Eigentumsvorbehalt unterliegenden Waren sind dem VP nicht gestattet.
Veräußert der VP die von ISE gelieferte Ware bzw. die daraus
hergestellten Erzeugnisse - gleich in welchem Zustand - so tritt er hiermit
bereits jetzt bis zur fälligen Tilgung aller Forderungen von ISE, die ihm aus
der Veräußerung zustehenden Ansprüche gegen seine Abnehmer an ISE ab.
Jegliche Be- oder Verarbeitung gelieferter Gegenstände
erfolgt für ISE als Hersteller im Sinne des § 950 BGB und ISE erwirbt das
Eigentum an der durch Be- oder Verarbeitung entstandenen neuen Sachen, bzw.
anteiliges Miteigentum bei Be- oder Verarbeitung zusammen mit anderen nicht ISE
gehörenden Sachen im Verhältnis des Fakturenwerts der von ISE gelieferten Waren
zum Fakturwert der anderen mitverarbeiteten Ware.
Erfolgt die Veräußerung der Vorbehaltsware von ISE zusammen
mit der Veräußerung von Gegenständen, an denen Rechte Dritter bestehen und/oder
im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen der Dritten, so beschränkt
sich diese Vorausabtretung auf die Höhe des von ISE dem VP für die
Vorbehaltsware in Rechnung gestellten Wertes.
ISE behält sich das ausdrückliche Recht vor, dem Abnehmer
ihres VPs gegenüber die Abtretung anzuzeigen und
offen zu legen. Zur treuhänderischen Einziehung der
auf ISE übergegangenen Forderungen seinen Abnehmern gegenüber bleibt der VP von
ISE solange berechtigt, als er seine Zahlungsverpflichtung ISE gegenüber
ordnungsgemäß nachkommt und sich insbesondere nicht in Zahlungsverzug
befindet. Diese Ermächtigung kann jederzeit durch ISE widerrufen werden.
Übersteigt der Gesamtwert der ISE überlassenen Sicherungen
deren Forderungen um mehr als 20 %, so ist ISE verpflichtet, die
übersteigenden Sicherungen freizugeben.
8.Zahlung
Soweit nicht einzelvertraglich etwas anderes vereinbart ist,
sind sämtliche Rechnungen von ISE innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum
durch Überweisung ohne Abzug fällig und auszugleichen.
Bei Überschreitung der obigen oder vereinbarten
Zahlungsfristen ist ISE berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verrechnen, ohne dass bei
vereinbarten Zahlungsterminen gesonderte Mahnung durch ISE erfolgen muss.
Das Zahlungsziel von 8 Tagen ist eingehalten, wenn der
Überweisungsauftrag innerhalb dieser Frist erfolgt. Die Zahlung gilt erst als
erfolgt, wenn der Forderungsbetrag auf dem Bankkonto der ISE gutgeschrieben
ist.
Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung
der Vermögensverhältnisse des VPs ein oder werden
ISE Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit ihres VPs zu beeinträchtigen, werden sämtliche ausstehenden Forderungen
seitens ISE sofort zur Zahlung fällig, ferner ist ISE dann berechtigt, noch
ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlungen, Bankbürgschaften
oder sonstigen Sicherheitsleistungen nach ihrer Wahl auszuführen, bzw. von
bereits abgeschlossenen Verträgen zurückzutreten, falls der VP von ISE
innerhalb einer von ISE gesetzten Frist seine Gegenleistungen nicht erbracht
oder keine ausreichende Sicherheit geleistet hat.
Der VP ist zur Aufrechnung, zur Rückbehaltung oder Minderung
gegenüber von Zahlungsansprüchen von ISE nur berechtigt, wenn die
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind oder unstreitig sind.
9.Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist für beide Teile Gräfenberg. Ist der VP von
ISE Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so wird für etwaige Streitigkeiten aus
den Verträgen oder damit im Zusammenhang stehenden Rechtsbeziehungen für beide
Teile Bamberg als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.
10.
Teilunwirksamkeit
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden
Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen hiervon nicht betroffen.
Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame
Bestimmung zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten
wirtschaftlichen Zweck in gesetzlich zulässiger Weise möglichst nahe kommt.